Controlling 21
Dr. J. Schuhmacher
Das Impressum stellt das übersehene Risiko fast jedes Auftrittes dar.
Über 20 Jahre nach dem Start des Internets und über 15 Jahre nachdem zahlreiche Gerichtsurteile eine Anbieterkennzeichnung aller Internet-Auftritte forderten, ergaben alle meine Analysen, dass noch immer über die Hälfte alle Anbieter kein oder ein falsches oder ein nicht korrektes - d.h. nicht vollumfängliches - Impressum in ihrem Internet-Auftritt führen. - Bis heute hat sich daran kaum etwas geändert. Zwar bietet heute fast jeder in Deutschland eine derart betitelte Seite an. Aber der Inhalt ist noch immer unzureichend bis falsch.
Deshalb sollen hier anhand von Vereinen die Anforderungen an ein korrektes Impressum für einen Internet-Auftritt ausführlich dargelegt und im Detail erklärt werden.
Wer ein Impressum für eine Firma wünscht, oder sein eigenes Firmenimpressum überprüfen lassen möchte, kann sich gerne per Kontakt-Formular an mich wenden. - Auch als Firma finden Sie hier wertvolle Hinweise, sowie alle Grundlagen. Jedoch ist je nach Branche Ihrer Firma oft eine spezielle zusätzliche Anpassung erforderlich.
Die bis heute immer wieder kursierende Behauptung, dass das Internet ein rechtsfreier Raum sei oder zumindest früher war, ist völlig unhaltbar. Bereits in den Anfangszeiten des WWW - World Wide Web, den frühen 1990er Jahren, galten selbstverständlich die gesamten Gesetzes jedes Landes auch für das Internet. Sie wurden von Gerichten immer analog angewandt. D.h. eine Kennzeichnungspflicht für Publikationen war immer gegeben.
Dies führte bereits in den 1990er Jahren zu zahlreichen Gerichtsurteilen zum Internet, der Impressumspflicht und den externen Links, welche jedes Mal einen Sturm der Entrüstung provozierten und medienwirksam publiziert wurden. Eine Ausrede der üblichen Art: "Man hätte es nicht gewusst", wurde bereits vor der Jahrtausendwende von den Gerichten nicht mehr akzeptiert.
Bereits das Bürgerliche Gesetzbuch legt in § 312c Fernabsatzverträge BGB (Unterrichtung des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen) sowie den folgenden Paragraphen sowie mit der Verordnung über die Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht (BGB-Informationspflichten-Verordnung – BGB-InfoV) fest, dass ein Kunde sich vor Abschluss eines Fernabsatzvertrags stets über die ladungsfähige Anschrift des Unternehmers erkundigen darf. - Dies betrifft somit auch Vereine, die neue Mitglieder werben, welche für die Mitgliedschaft einen finanziellen Beitrag leisten sollen.
Mit den Jahren kamen immer spezifischere Gesetze und Verordnungen für das Internet hinzu, welche sogar explizit die Anbieterkennzeichnung - d.h. Impressumspflicht - nannten und Details dazu ausführten.
Bereits am 22. Juli 1997 wurde das Gesetz zur Regelung der Rahmenbedingungen für Informations- und Kommunikationsdienste = Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz – IuKDG veröffentlicht. 1997 kam zudem das Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG) hinzu. Und ebenfalls 1997 folgte der Mediendienste-Staatsvertrag (MDStV).
Am 1. März 2007 wurden alle drei durch das neue Telemediengesetz ersetzt, das insbesondere in § 5 TMG die Impressumspflicht regelt. Das TMG wurde inzwischen ersetzt durch das Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz - TDDDG und das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG). Bei beiden handelt es sich nur um redaktionelle Änderungen.
Damals und in der Folge wurde im Leitfaden des Bundesministeriums der Justiz auch rechtssicher festgelegt, dass nur Webseiten von der Impressumspflicht ausgenommen sind, die ausschließlich privaten oder familiären Zwecken dienen, d.h. sofern sie keinerlei gewerbliche Nutzung ermöglichen. Ferner legten die Behörden in der Folge dies sehr eng aus, indem sie in der Regel einen Passwortschutz als Zugang verlangen. - Daraus folgt, dass Vereine mit frei zugänglichen Inhalten eindeutig nicht zum Ausnahmekreis gehören. Sie haben somit ein Impressum zu führen. Vereine werden im §5 sogar explizit erwähnt.
In Österreich ist die Kennzeichnungspflicht seit 2002 in § 5 Abs. 1 E-Commerce-Gesetz (ECG) geregelt.
Ferner gelten § 24 Abs. 4 und § 25 Mediengesetz (MedienG) sowie § 14 Abs. 1 Unternehmensgesetzbuch (UGB).
In der Schweiz ist die Kennzeichnungspflicht seit 2012 in Art. 3 Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) als PDF geregelt.
D.h. in allen drei deutschsprachigen Ländern finden sich Gesetze und Verordnungen, welche ein Impressum verlangen. Dies darf aufgrund der internationalen Zusammenarbeit - insbesondere in Europa - auch nicht verwundern.
Praktisch jeder, der eine öffentliche - d.h. frei zugängliche - WWW-Seite im Internet betreibt, ist an die Impressumspflicht gebunden.
Selbst wenn in extremen Einzelfällen manche Gerichte unter ganz bestimmten Randbedingungen Ausnahmen erlaubten, so wurde dies meist von anderen Gerichten auf Bundes- oder EU-Ebene verworfen.
Grundsätzlich sollte jeder - insbesondere Vereine - ein Impressum besitzen.
Es lohnt sich, diese Gesetze und Verordnungen einmal zu lesen, statt den wilden Gerüchten im Internet Glauben zu schenken. Dies erspart Ärger, verringert den Zeitaufwand und senkt die Kosten, nicht nur bei Abmahnungen und Prozessen.
Wer sein Impressum optimiert, kann dadurch sogar die Platzierung in den Suchmaschinen verbessern, also leichter und schneller gefunden werden, das Image seines Vereins / Clubs erhöhen und so letztendlich mehr neue Mitglieder weben.
Das Telemediengesetz forderte keinen spezifischen Namen für die Seite. D.h. das Wort "Impressum" ist laut Gesetz nicht zwingend erforderlich. Das TMG spricht hingegen von "Anbieter".
Theoretisch wären somit auch ein Name wie "Anbieter", "Dienste-Anbieter", "Anbieter-Kennzeichnung", "Rechtliche Informationen", "Anbieterinformationen" etc. möglich.
Ein Gericht hat inzwischen in einem Fall auch Kontakt oder Impressum als Bezeichnung für die Anbieterkennzeichnung erlaubt.
Dennoch hat sich im deutschsprachigen Raum "Impressum" eingebürgert. Aus diesem Grunde sollte man aus ergonomischer Sicht - Erwartungshaltung der Nutzer und auch der Richter - das Wort verwenden.
D.h. man sollte die Seite mit dem Titel / der Überschrift "Impressum" versehen - und zwar in einem <h1>-Element.
Ferner gehört das Wort Impressum in die Meta-Tags im Head-Bereich in den title - <title>Impressum, redaktionelle Verantwortlichkeit, Anbieter-Kennzeichnung, ...</title> in die erste Zeile der sogenannten Meta-Tags.
Überdies empfiehlt es sich, die Datei auch so zu benennen, also "impressum.htm", "impressum.html", "impressum.php" etc., da erstaunlich viele Menschen dies in die Adresszeile eingeben, um in einem großen oder unübersichtlichen Auftritt das Impressum zu suchen.
Als hohe Ergonomie gilt, wenn man zumindest auf der Root-Ebene / dem Hauptverzeichnis Umleitungsseiten zum Impressum anbietet. Wenn Ihre Ziel-Datei "impressum.html" heißt und z.B. im Unterverzeichnis /recht/ liegt, dann lässt sich diese als server-seitige Umleitung in der .htaccess wie folgt gestalten:
<IfModule mod_rewrite.c>
RewriteEngine on
RewriteRule ^(.*)
</IfModule>
Dies ist die saubere Variante, erfordert jedoch etwas Kenntnisse auf Serverebene.
Mittels verschiedener html-refresh-Dateien gelingt dies ebenfalls, falls Ihre Ziel-Datei "impressum.html" heißt und z.B. im Unterverzeichnis /recht/ liegt, könnte eine Umleitungsseite auf der Hauptebene impressum.htm heißen und folgenden Inhalt besitzen:
<html>
<head>
<meta http-equiv="REFRESH" content="0; URL=recht/
</head>
</html>
Letzteres ist die einfache Variante, die jedoch von Suchmaschinen nicht gerne gesehen wird, da sie leer sind. Zumindest sollten Sie dann diese reinen Umleitungsseiten nicht bei den Suchmaschinen eintragen.
Es finden sich inzwischen zahlreiche Urteile, welche verlangen, dass diese Seite Impressum auf allen anderen Inhalts-Seiten derart verlinkt ist, dass man mit maximal 2 Klicks auf sie gelangen muss. - Urteile hierzu: OLG München 2003 (Az.: 29 U 2681/03) und abschließend das BGH (Urteil vom 20.07.2006 I ZR 228/03). Allerdings beziehen sich alle Urteile auf das alte Gesetz und nicht auf die Neufassung des Telemediengesetzes. Jedoch findet sich die "Zwei-Klick-Regelung" auch in Kommentaren (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 65. Aufl., § 312c Rdn. 2). - De facto folgt daraus dennoch, dass sich zumindest ein Link "impressum.htm", "kontakt.htm", "anbieterkennzeichnung.htm", "Recht" etc. sicherheitshalber auf jeder Seite befinden sollte. - Hier finden Sie noch weitere Urteile zum Impressum.
Die bei größeren - meist kommerziellen - Internet-Auftritten aufzufindende Unterteilung in einen Bereich Recht (mit entsprechend vorgeschalteter Rubriken-Start-Seite), der dann neben dem Impressum auch Informationen zum Datenschutz, Disclaimer / Haftungsausschluss, Öffentliches Verfahrensverzeichnis, den AGB und weiteren Sicherheitsinformationen enthält, ist zwar möglich, jedoch für die meisten kleinen Vereine nicht sinnvoll.
Dies gilt im Übrigen auch für den sichtbaren Namen. D.h. der Link muss auch so heißen wie die Zielseite.
Ferner sollte der Link grundsätzlich immer an derselben Stelle in der Navigation auffindbar sein. Erstens erfordert dies bereits die Ergonomie-Forderung nach Konsistenz des Auftrittes und zweitens werden Irreführungen von Gerichten nicht als Zufall oder Versehen gewertet.
Hinzu kamen Urteile, welche verlangen, dass dieser Links sofort (ohne zu Scrollen) sichtbar sein muss, und auch nicht in besonders kleiner Schrift oder geringer sichtbarer Farbe oder am Ende einer langen Seite versteckt werden darf. Daraus folgt de facto, dass man den Link zum Impressum identisch wie die anderen Links zu gestalten hat und zwar in der allgemeinen Navigation, welche üblicherweise oben (bzw. oben links oder oben rechts) sichtbar ist.
Ein Link zur Seite Impressum muss immer funktionieren. Eine Fehlermeldung 404 File not found ist nicht zulässig und wird dem Anbieter erheblichen Ärger eintragen.
Es klingt zuerst einmal banal, dass sich hinter einem Link auch eine echte Seite befinden muss, denn das ist mit statischem HTML auch einfach zu bewerkstelligen. Ganz anders sieht es hingegen mit den von modernen Redaktionssystemen aus dynamischen Inhalten einer Datenbank generierten Seiten aus. Hierbei ist der Anbieter verpflichtet, die Funktionsfähigkeit regelmäßig zu überprüfen. D.h. werden sie angezeigt, sind sie in vollem Umfange sichtbar und funktionieren alle Details darin? Das Nicht-Überprüfen und Nicht-Reparieren eines defekten Impressums wird ggf. nicht als leichte Fahrlässigkeit eingestuft werden, da eine alternative fehlerfrei funktionierende Lösung existiert.
Gemäß der Anbieterkennzeichnung ist als erstes der gesamte und korrekte Namen des Vereins inklusive der Rechtsform anzuführen.
Hier geht es um den Namen, unter dem der Club im Registergericht / Amtsgericht eingetragen ist. Dies ist in der Regel der Name den der Verein laut Satzung trägt. D.h. Zusätze wie e.V. oder e.V. in Gründung sind exakt und korrekt anzugeben. Bzw. derartige Ergänzungen dürfen nur genannt werden, wenn sie auch zutreffen.
Während die Domain / die Internet-Adresse anders lauten darf, z.B. eine Abkürzung wie z.B. fchmb.de (für Foto-Club Hau-mich-Blau) besitzen kann, muss im Impressum der korrekte Name des Vereins angegeben werden.
Unzulässig ist folglich ein Vereins-Impressum, in dem der Web-Master nur sich als Zuständigen einträgt. Unzulässig ist ferner ein Vereins-Impressum, in dem eine (Web-) Agentur / eine Firma, die den Internet-Auftritt gestaltet hat, sich als Zuständigen einträgt.
Auch jede sonstige inhaltliche Irreführung im Impressum ist unzulässig und kann mit erheblichen Strafen belegt werden.
Falls der Verein eine eigene und feste Adresse besitzt, z.B. ein festes Clubhaus an einer Straße mit Postzustellung und mit eigenem Briefkasten, dann folgt als zweiter Punkt diese Adresse.
Die Straße mit Hausnummer und evtl. Adresszusätzen (wie z.B. /1 oder /A oder Block 12 etc.), die Postleitzahl und der Ort. Ortszusätze (wie z.B. eingemeindete Vororte) gelten heute nicht mehr für die Zustellung bei der Post, können jedoch für Personen, welche anreisen sinnvoll sein. D.h. sie sind freiwillig und erlaubt.
Falls der Verein ein eigenes Postfach besitzt, dann folgt als zweiter Punkt diese Postfach-Adresse: Das Postfach, die Postleitzahl, der Ort. Ortszusätze sind hier jedoch unüblich, da irreführend.
Falls der Verein - wie in den meisten Fällen - kein festes Clubhaus mit Postadresse und kein eigenes Postfach besitzt, dann folgt als zweiter Punkt der Vereinsvorsitzende.
In den beiden obigen Fällen, also Club mit Clubhaus oder Postfach, folgen diese Angaben als 3. Punkt.
Der voll ausgeschriebene Vorname und Nachname des 1. Vereinsvorsitzenden ist erforderlich. Falls diese Person Titel besitzt, die zur Unterscheidung relevant sind, sind diese zu nennen. D.h. Falls unter der Adresse sowohl der Vereinsvorsitzende Dr. Werner Muster als auch sein Sohn Werner Muster wohnen, so ist der Titel relevant. Im Übrigen sind viele Titel nicht nur eine Frage der Höflichkeit, sondern gesetzlich geregelte Bestandteile des Namens.
Dann folgt die Straße mit Hausnummer und evtl. Adresszusätzen (wie z.B. /1 oder /A oder Block 12 etc.), die Postleitzahl und der Ort. Ortszusätze (wie z.B. eingemeindete Vororte) gelten heute nicht mehr für die Zustellung bei der Post, können jedoch für Personen, welche anreisen sinnvoll sein. D.h. sie sind freiwillig und erlaubt.
Hinweis: Gemäß neueren Regelungen ist jedes vertretungsberechtigte Mitglied des Vereins (alle vertretungsberechtigten natürlichen Personen) hier nennungspflichtig. Das kann je nach Regelungen der gesamte Vorstand sein. Ferner sollten bei evtl. Vertretungsbefugnissen die genauen Details bei jeweiligen Namen erwähnt werden (z.B. 'Die zweite Vorsitzende und der Kassier sind zusammen / gemeinsam vertretungsbefugt.'
Ferner ist bei jeder Person neben der nicht-elektronischen Kontaktmöglichkeit (gemeint ist die Postadresse) eine E-Mail-Adresse anzubieten. Vorsicht: Hier sollten Sie nur Umlenk-Adressen verwenden wie z.B. Vorsitzender@xyz-Verein.de, welche dann intern auf die echte private Adresse umleiten. Ansonsten werden Spammer dies ausnutzen.
Die meisten Vereine werden somit die folgenden Inhalte unter dem Titel Impressum publizieren:
1. Beispiel-Club für Fotografie in Beispielstadt 1985 e.V.
Vertreten durch den 1. Vereinsvorsitzenden (oder Präsidenten etc.): (als Abkürzung ist auch erlaubt "vertr.d.d.")
Hermann Muster
Beispielstraße 23a
12345 Musterstadt (Ortsteil)
Registergericht: 12345 Musterstadt; Registernummer: VR 1234
Oder: Registernummer: VR 1234, Registergericht: Amtsgericht 12345 Musterstadt
Die Telefon-Nummer ist nicht verpflichtend.
Sie kann jedoch zur gewünschten Kontaktaufnahme genannt werden. - Falls Sie eine Telefonnummer nennen, so stellen Sie die 0 und die Vorwahl dazu.
Für Clubs in Grenznähe, welche auch Mitglieder aus dem Ausland wünschen (das können auch Einheimische sein, die inzwischen jenseits der Grenze wohnen), sollte zusätzlich - vor der dann eingeklammerten (0) der Vorwahl - noch der +49 Ländercode stehen.
Falls man die Festnetznummer nennt, so sollte man auch einen Uhrzeitbereich angeben, zu dem man erreichbar ist, da das Sprechen auf Anrufbeantworter und Mailboxen immer unbeliebter wird.
Die Fax-Nummer ist nicht verpflichtend. Falls Sie eine Faxnummer angeben, so sollte a) das Faxgerät funktionieren (Tinte und Toner sowie ausreichend Papier) und b) die Eingänge müssen regelmäßig kontrolliert werden. Die Gerichte erkennen im Übrigen den einmal im Monat (zur normalen Vereinssitzung) abgerufenen Fax-Empfang nicht als ausreichend an.
Aufgrund der mit dem Fax verbundenen Probleme und den Vorteilen der E-Mail wenden sich die meisten Firmen und Vereine sowieso vom Fax ab.
Weitere Mitglieder des Vorstandes müssen nicht genannt werden. - Keinesfalls ist es für einen kleinen Verein erforderlich, den gesamten Vorstand aufzulisten (, sofern jene Personen nicht vertretungsberechtigt sind).
Falls Sie dies jedoch tun, so gilt das oben zum Vereinsvorsitzenden gesagte. D.h. die Angaben müssen vollständig und korrekt sein.
Wie auch sonst beim Impressum, kann es jedoch vorteilhaft für die Kommunikation und die Außenwirkung des Vereins sein, die wichtigsten Vorstände und / oder ggf. Ansprechpartner z.B. für Jugendliche, Neumitglieder, Presse etc. zu nennen. - Transparenz schafft Vertrauen, und zudem verteilt sich so die Arbeitslast schon von Beginn der Anfrage an.
Nicht erforderlich ist im Impressum auch die in Redaktionssystemen oft zu findende Funktion des letzten Aktualisierungsstandes. Insbesondere gilt dies, wenn dann dort schriftlich festgehalten wird "Letzte Aktualisierung 1.1.2007". Dies sollte sogar explizit entfallen, da es sich nachteilig auswirken kann, falls sich herausstellt, dass wichtige Änderungen jahrelang nicht eingetragen wurden. Im Übrigen handelt es sich um einen Image-Schaden, wenn man die eigenen Seiten jahrelang nicht pflegt und dies dann auch noch allen Nutzern schriftlich mitteilt.
Nicht erforderlich ist im Impressum auch die in Redaktionssystemen oft zu findende Internet-Adresse des Auftrittes. Erstens steht das nicht im Gesetz und zweitens ist es in der Adresszeile des Browsers abgebildet.
Auch Angaben zur Vereinshaftpflichtversicherung sind freiwillig.
Eine E-Mail-Adresse ist gesetzlich verpflichtend.
Diese E-Mail-Adresse muss nicht diejenige des 1. Vorsitzenden sein. - Man kann die allgemeine Kontakt-Adresse (die dann aber auch so heiße sollte - z.B. kontakt@abc-Verein.de) auch an den Schriftwart oder die Schriftführerin weiterleiten.
Aber sie muss "regelmäßig" abgerufen werden. Was dies juristisch genau bedeutet, ist unklar. Die Gerichte sprechen hier gerne von einer "zeitnahen" Beantwortung, oder einer "üblichen" Antwortspanne bzw. der Beantwortung innerhalb von 1 bis 2 Tagen. Die Telekom verlangt für ihre spezielle D-E-Mail ein tägliches Abrufen. D.h. man kann zumindest festhalten, dass ein nur wöchentliches oder sogar nur einmal monatliches Abrufen der Sammeladresse (z.B. zur üblichen Monatssitzung des Vereins) nicht ausreicht.
Faktisch wird die zentrale E-Mail-Adresse des Vereins meist auf den Vorsitzenden, dessen Stellvertreter oder den Webmaster umgeleitet, der sie dann regelmäßig abruft und umgehend verteilt.
Der Name der E-Mail-Adresse ist freigestellt. Oft wird sie als info@, kontakt@, anfrage@ bezeichnet.
De facto wird jedoch in vielen Vereinen die offizielle E-Mail-Adresse des Vereinsvorsitzenden verwendet (also max.muster@t-online.de). Dies hat jedoch gravierende Nachteile:
Gleichgültig, welche der weiter unten aufgelisteten Schutzmechanismen Sie verwenden, die Adresse wird irgendwann von Spammern missbraucht.
Eine einmal derart verbrannte E-Mail-Adresse ist nicht mehr rettbar. Es gibt keine Möglichkeit des Zurücksetzens. Oder mit anderen Worten: Einmal Spam, immer Spam.
Ferner haben dann viele Kontaktpersonen (auch extern) jene Adresse abtgespeichert, was zu einem heillosen Durcheinander bei einem Wechsel des Vorsitzenden führen kann.
Deshalb empfiehlt sich folgendes Vorgehen durch den Webmaster / Administrator:
Wählen Sie eine neutrale E-Mail-Adresse - z.B. info@clubname.de, geben Sie nur diese im Internet-Auftritt an und leiten Sie die E-Mails automatisch intern um auf die wahre Zieladresse (z.B. des Vereinsvorsitzenden). Seine offizielle Adresse bleibt unbekannt. Das funktioniert jedoch nur, wenn der Vereinsvorsitzende seine wahre Adresse dann nicht doch privat an Verbände und Freunde (z.B. bei Facebook) weitergibt.
Ist diese neutrale Adresse nach ein paar Jahren völlig verspamt, dann wechseln Sie sie gegen kontakt@ oder anfrage@ aus. Dieses Spiel können Sie jahrelang so weitertreiben.
Der Nachteil ist, dass die Adresse dann ggf. auch auf Visitenkarten des Vereins geändert werden muss.
Alternativ empfiehlt sich folgendes Vorgehen durch den Webmaster / Administrator:
Wählen Sie für jedes Mitglied im Club (zumindest diejenigen mit Funktion) eine relativ neutrale E-Mail-Adresse - z.B. Vorsitzender
Da es sich um Einzeladressen handelt, zeigt die Erfahrung, dass sie seltener missbraucht werden. D.h. man muss sie selten auswechseln.
Der Vorteil liegt darin, dass die Adresse dann - auch auf Visitenkarten des Vereins - langfristig verwendet werden kann.
Wirkungslos sind hingegen inzwischen die folgenden Maßnahmen:
Das Umschreiben des Zeichens @ durch (at), [at], (bei), [bei]. Moderne Analysesoftware der Spam-Firmen und E-Mail-Adress-Sammler durchschaut dies und ersetzt es in Bruchteilen einer Sekunde.
Das Ersetzen der Punkte (.) in der E-Mail-Adresse durch (Punkt), [Punkt], (dot), [dot]. Moderne Analysesoftware der Spam-Firmen und E-Mail-Adress-Sammler durchschaut dies und ersetzt es in Bruchteilen einer Sekunde.
Das Ersetzen der Klarschrift-E-Mail-Adresse Max.Muster@t-online.de in ASCII-Nummern: M a x . M u s t e r @ t - o n l i n e . d e . Moderne Analysesoftware der Spam-Firmen und E-Mail-Adress-Sammler durchschaut dies und ersetzt es in Bruchteilen einer Sekunde.
Setzen der E-Mail-Adresse in eine einzige Grafik. Moderne Grafik-Analyse-Software / Texterkennungs-Software der Spam-Firmen und E-Mail-Adress-Sammler durchschaut dies und ersetzt es in Bruchteilen einer Sekunde durch die wahre Adresse.
Selbst komplexeste JavaScript-Verschlüsselung wird durch modernste Analysesoftware der Spam-Firmen und E-Mail-Adress-Sammler durchschaut und ersetzt.
Die schlechte Nachricht: Es gibt keinen absoluten Schutz vor Spam, den Sie auf ihrer Internet-/Web-Seite einrichten können.
Die gute Nachricht lautet jedoch, dass praktisch alle Provider heute extrem gute Spam-Filter besitzen, die man für die eigene E-Mail-Adresse z.T. sogar noch weiter einstellen kann.
Fazit: Überlassen Sie den Spam-Schutz den Profis bei Ihrem Provider und vermeiden Sie alle Hindernisse, die potenzielle Nutzer bei Ihnen abschrecken. Viel schlimmer als eine Werbe-E-Mail für Viagra ist ein Interessent, der zwar gerne Mitglied in Ihrem Verein werden möchte, aber an Ihren Schutzmechanismen bei der E-Mail kläglich scheitert und somit keinen Kontakt zu Ihnen aufnehmen kann.
Da der Gesetzestext eine "unmittelbare Kommunikation" mit Ihnen verlangt, fordern einige Gerichte auch, dass die E-Mail-Adresse aktiv verlinkt sein muss. Es reicht somit nicht aus, nur den (eventuell sogar verschlüsselten oder als Grafik gesetzten) Text der Adresse hinzuschreiben. Er muss mit mailto: aktiv verlinkt sein.
Dies ist im Übrigen einer der vielen Gründe, warum die oben genannten Verschleierungstechniken kaum Wirkung zeigen.
Es gibt ein Urteil, das bei großen Firmen unter bestimmten Bedingungen auch eine Verlinkung zum Kontaktformular erlaubt. Inwiefern dies für Vereine zutrifft, würde ich an Ihrer Stelle nicht unbedingt selbst austesten wollen.
Weder im Gesetzestext noch von Gerichten wurden hingegen JavaScript verboten.
Falls Sie den hohen Aufwand treiben wollen, dann eignen sich je nach Sicherheitsbedürfnis folgende Tricks zum Schutz der E-Mail-Adresse.
Erstellen Sie zuerst einmal eine Grafikdatei mit 13 oder 14 Pixeln Höhe. Diese Höhe garantiert eine gute Lesbarkeit der Schrift. Die Breite hängt ab von Ihrem Namen. Fangen Sie mit 300 Pixeln an. Falls es zu breit sein sollte, kann man es beschneiden.
Setzen Sie dann die E-Mail-Adresse als gut lesbare blaue Grafik. Blau wie die sonstigen Links im Internet. Aber unterstreichen Sie den Text im Grafikprogramm nicht, da dies nur die Lesbarkeit reduziert. Der Texthintergrund sollte (zumindest bezüglich der Farbe) dem Hintergrund der Internet-Seite entsprechen.
Zerschneiden Sie dann die Grafik horizontal in mindestens zwei Stücke, sodass auf jedem einzelnen der Text alleine nicht mehr entschlüsselt werden kann. So scheitern auch Texterkennungsprogramme.
Benennen Sie das eine Teil eo.gif für E-Mail-Grafik oben, und das andere eu.gif für E-Mail-Grafik unten.
Die Ergebnisse sehen so aus: und
Erzeugen Sie in Ihrer .css einen weiteren Eintrag für die Klasse e eines Absatzes, damit dort kein Zeilen-Abstand zwischen den beiden Grafikteilen entsteht: "p.e {font-size:7px; line-height:0;}". Bei mir hier sind dies 7 Pixel, weil es die Hälfte der obigen Höhe von 14 Pixeln ist. Ein horizontal zerschnittener Grafikblock ist nur 7 Pixel hoch. Testen Sie im Zweifel Ihre Grafiken im Layout: Es darf keine Spalte dazwischen sichtbar sein.
Im Impressum schreiben Sie folgende 2 Zeilen hinein:
<p class="e"><a href="javascript:#######" title="Ich freue mich auf Ihre E-Mail"><script src="js/i.js" type="text/javascript"></script> </a></p>
<p>(Zum Sehen und zum Benutzen der E-Mail-Adresse sind Javascript und Bilder erforderlich.)</p>
Damit der Spammer / E-Mail-Adressen-Sammler die E-Mail-Grafik überhaupt nicht erkennt, benötigen Sie eine ausgelagerte i.jss JavaScript, die Sie idealer Weise in den Unterordner /js legen. Sie hat den folgenden Inhalt:
function schreibe()
{
var str1 ="<img src=\"";
var str2 ="b/";
var str3 ="eo.gif\"";
var str4 =" alt=\"E-Mail-Adresse als Bild\"";
var str5 =" width=\"188\"";
var str6 =" height=\"6\"";
var str7 =" /><br /><img src=\"";
var str8 ="b/";
var str9 ="eu.gif\"";
var str10 =" alt=\"E-Mail-Adresse als Bild\"";
var str11 =" width=\"188\"";
var str12 =" height=\"7\" />";
document.write(str1+
}
schreibe();
Diese Funktion schreibe(), setzt einen völlig zerlegten und damit ziemlich unkenntlichen String wieder zusammen, sodass er Sinn ergibt und ausgeführt werden kann. Der Hintergrund liegt darin, dass immer noch einige Spam-Software Probleme mit JavaScript hat, sofern es ausgelagert ist. Ausgelagerte Dateien werden oft zur Analyse nicht hinzugeladen.
Passen Sie die Zahlen für Höhe und Breite für Ihre beiden Grafikteile entsprechend an.
Fügen Sie ganz unten in Ihre HTML-Datei (impressum.html) folgenden Zusatz ein:
<script type="text/javascript" src="js/maillinks.js"></script>
direkt vor: </body></html>
Diese JavaScript-Datei benötigen Sie zum Verschlüsseln der E-Mail-Adresse.
Den Inhalt dieser Datei erhalten Sie unter: procompsys.de
Da das Programm maillinks.js inzwischen bekannt ist, und danach gesucht wird, sollten Sie Ihre Datei ggf. umbenennen, z.B. in ev.js für E-Mail verschlüsseln.
Wie Sie Ihre E-Mail-Adresse zum Versand konvertieren, erfahren Sie hier: procompsys.de
Bitte beachten Sie, dass wir den dort beschriebenen - heute völlig unbrauchbaren - sichtbaren E-Mail-Teil durch eine geteilte Grafik ersetzt haben. Diesen Teil ignorieren Sie deshalb.
D.h. Sie ersetzen in der Zeile oben im Impressum bei der E-Mail nur die ##### durch das passende Element der chiffrierten Ausgabe (z.B. DoDaUnCrypt
Der Vorteil dieser in der Praxis nur einmal und nach dieser Gebrauchsanleitung relativ einfach durchführbaren Arbeit ist, dass bisher noch kein Spammer dies geknackt hat.
Der Nachteil ist, dass JavaScript beim Nutzer aktiviert sein muss. Die ist jedoch heute fast immer die Grundeinstellung der Browser.
Ein weiterer Nachteil ist der Aufwand für den Administrator, da man schließlich jede E-Mail-Adresse einzeln konvertieren muss.
Ein zusätzlicher Nachteil sind die verlangten Kenntnisse und Fehlermöglichkeiten. Sie scheinen für manche so hoch zu sein, dass nur wenige Webmaster dies bisher verwendet haben. - Aber es lohnt sich.
Das Gesetz verlangt ausdrücklich die Angabe des Vereinsregisters, in das der Verein eingetragen ist, und die entsprechende Registernummer. D.h. Sie benötigen folgenden Zusatz:
Der ###-Club ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Musterstadt unter der Registernummer VR12345 eingetragen.
Wenn Sie es perfektionieren wollen, können Sie die exakte Adresse des Amtsgerichts noch hinzufügen: Musterstraße 134, 98765 Beispielstadt und dazu noch die verlinkte Internet-Adresse des Gerichtes anfügen. Das ist zwar nicht zwingend notwendig, aber es erhöht die Transparenz sowie Glaubwürdigkeit und schafft somit Vertrauen.
Falls Ihr Verein die Gemeinnützigkeit besitzt, so können Sie dies ebenfalls angeben. Dies macht Ihren Verein für Spenden und Sponsoren attraktiv. Dann benötigen Sie folgenden Zusatz:
Der ###-Club verfolgt gemäß § 52 Absatz 1 AO gemeinnützige Zwecke, resp.: Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit erfolgte am ##.##.#### durch das Finanzamt XYZ (ggf. mit Link zum Finanzamt), oder: Der Verein ### e.V. wurde am 01.01.2015 als "Gemeinnützig" anerkannt. Steuernummer 123/4567/8901 VST.
Kleine Vereine betrifft dies zwar selten. Aber falls Ihr Verein (für einen Teilbetrieb) umsatzsteuerpflichtig sein sollte und / oder dem Verein eine Umsatzsteueridentifikationsnummer gemäß § 27 a) UStG oder eine Wirtschaftsidentifikationsnummer gemäß § 139 c) Abgabeordnung erteilt wurde, muss auch diese angegeben werden.
Sie können im Impressum unten weitere fakultative Informationen anfügen. Üblich sind die Satzung des Vereins, die Gebührenordnung, die Datenschutzhinweise, die Sicherheitshinweise, der Haftungsausschluss / Disclaimer, das Urheber- und Kennzeichenrecht sowie einen Link zur Anfahrt zum Clubheim.
Den Webmaster kann man im Impressum hinzufügen, muss es jedoch nicht. Der Webmaster ist nicht relevant. Festgehalten werden muss jedoch, dass nicht er für die Inhalte haftet, sondern immer der Vereinsvorsitzende. Deshalb ist letzterer auch zu nennen. Will man eine andere Person haften lassen, so lässt sich dies nur durch komplizierte schriftliche Rechtsregelungen durchführen, die keineswegs immer im Sinne des Vereins sind.
Bitte beachten Sie auch den inhaltlich direkt daran anschließenden Artikel: Ergänzungen zu einem korrekten Impressum - Detaillierte Beschreibung am Beispiel eines Vereines.
Controlling21.de - Dr. J. Schuhmacher
Internet und Multimedia in Perfektion